Schliesslich geht auch das Argument der Beschwerdeführenden, die bestehenden Lösungen seien nicht aus ästhetischen, sondern technischen Überlegungen gewählt worden und diese seien deshalb nicht schutzwürdig, ins Leere. Es verkennt, dass Denkmalschutz nicht nur ästhetische, sondern auch kulturelle und historische Werte schützt (vgl. Art. 10a Abs. 1 BauG). Architektonische Lösungen resultieren seit jeher aus technischen und ästhetischen Rahmenbedingungen und sind insofern stets ein Produkt ihrer Zeit. Von kulturellem Wert sind insbesondere auch technische Lösungen einer bestimmten Zeit, weshalb auch sie vom Schutz umfasst sind.