Dies ausdrücklich unter Anrechnung der Wiederherstellung von bestehenden Abweichungen vom Originalzustand. Somit können sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht erneut darauf berufen, da diese Beseitigung von "Bausünden" bereits berücksichtig wurde. Dies gilt ganz besonderes hinsichtlich der Gestaltung der Südfassade, da die Annäherung dieser Fassade an den ursprünglichen 14 Siehe Beschwerdebeilage 12 RA Nr. 110/2017/146 16