Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei anzurechnen, dass sie bestehende störende Renovationen wieder in den ursprünglichen Originalzustand versetzen würden, ist zu bedenken, dass dies bereits im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2015 berücksichtigt wurde: In jener Baubewilligung wurden den Beschwerdeführenden unter Entgegenkommen Seitens der Denkmalpflege der Bau von Dachlukarnen bewilligt. Dies ausdrücklich unter Anrechnung der Wiederherstellung von bestehenden Abweichungen vom Originalzustand.