64 Abs. 1 BauV, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können soll, sind mit den bestehenden zwei Fenstertüren problemlos eingehalten. Nichts Neues beinhaltet das Argument der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018, wonach der Zusammenschluss der Fenstertüren im Erdgeschoss zu einer einzigen Fensterfront einem Bedürfnis entsprungen sei, eine "Einheit Garten / Haus" herzustellen. Damit wird letztlich wiederum das nachvollziehbare Bedürfnis der Beschwerdeführenden auf ungehinderten Blick in den Garten angesprochen. Einer besseren Integration des sanierten Gartens in das