Eine Interessenabwägung führt daher zum Ergebnis, dass das Anliegen der Beschwerdeführenden nach freier Sicht in den Garten die erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt umso mehr, als die Wohnhygiene gerade keine Verbindung der beiden Fenstertüren zu einer einzigen grossen Fensteröffnung erfordert. Die wohnhygienischen Vorschriften der Bauverordnung in Art. 64 Abs. 1 BauV, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können soll, sind mit den bestehenden zwei Fenstertüren problemlos eingehalten.