Soweit die Beschwerdeführenden eine Steigerung des Wohlbefindens im Wohn- und Esszimmer aufgrund eines ungehinderten Blicks in den Garten geltend machen, ist dieses Anliegen zwar nachvollziehbar. Da bereits die bestehenden zwei Fenstertüren einen ansprechenden Blick in den Garten erlauben, wie die vorhandenen Fotos belegen,14 werden die Bedürfnisse des heutigen Lebens und Wohnens dadurch aber nicht übermässig eingeschränkt. Eine Interessenabwägung führt daher zum Ergebnis, dass das Anliegen der Beschwerdeführenden nach freier Sicht in den Garten die erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht zu rechtfertigen vermag.