Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. So vermag der Umstand, dass die Südfassade von der Strasse her anscheinend nur teilweise einsehbar ist, am öffentlichen Interesse am Erhalt der für den Denkmalwert wichtigen Südfassade nichts zu ändern. Aus den Schutzbestimmungen in Art. 10a f. BauG lässt sich herauslesen, dass sich das Interesse des Denkmalschutzes nicht auf öffentlich einsehbare Objekte beschränkt.13