(Abs. 3). Im Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefährdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es können Projektänderungen verlangt, soweit nötig Baubeschränkungen oder der Bauabschlag verfügt werden (Abs. 4). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben lässt sich ableiten, dass Veränderungen und Ergänzungen bei erhaltenswerten Baudenkmälern dann zulässig sind, wenn sie sich gut in die erhaltenswerte Baustruktur und Bausubstanz einfügen. Es geht darum, so genannte „Brutalo-Renovationen“ und Verunstaltungsumbauten, die Bausünden hinterlassen, zu vermeiden.9