Dies umso mehr, wenn gleichzeitig störende Renovationen wieder in den ursprünglichen originalen Zustand versetzt würden. Entgegen der genannten Praxis der BVE habe die Vorinstanz einen davon abweichenden Massstab angewendet und dadurch ihre Kompetenzen überschritten. In der Beurteilung RA Nr. 110/2017/146 12