a) Zum Bauabschlag für das Baugesuch Teil B (Umbau der Fenster auf der Südfassade im Erd- und Obergeschoss) machen die Beschwerdeführenden geltend, gemäss Praxis der BVE gelte es sogenannte Brutalo-Renovationen und Verunstaltungsumbauten zu verhindern, die Bausünden hinterlassen würden. Dazu würden die beantragten Änderungen nicht führen. Änderungen und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse seien auch bei erhaltenswerten Häusern möglich. Dies umso mehr, wenn gleichzeitig störende Renovationen wieder in den ursprünglichen originalen Zustand versetzt würden.