Es handelt sich dabei nur um eine Prognose aufgrund der aktuellen Beurteilung und nicht um ein abschliessendes Urteil. Weshalb die städtische Denkmalpflege als im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuständige Fachstelle keine solche Prognose abgeben dürfte, ist nicht erkennbar. Demzufolge erweist sich diese Rüge als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden handelt es sich um ein erhaltenswertes Baudenkmal, das zu Recht im Bauinventar enthalten ist. 5. Baugesuch Teil B