BauG kommt nur im Rahmen der damit verbundenen Nachführung des Inventars, nicht aber losgelöst davon in einem Baubewilligungsverfahren in Frage. Im Übrigen geht die städtische Denkmalpflege gemäss Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 ohnehin nicht davon aus, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen der Nachführung aus dem Inventar entlassen wird. Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018 geäusserte Kritik an dieser Einschätzung der städtischen Denkmalpflege ist unbegründet. Es handelt sich dabei nur um eine Prognose aufgrund der aktuellen Beurteilung und nicht um ein abschliessendes Urteil.