e) Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf den Umstand, dass der Bestand der Baudenkmäler im Bauinventar bis am 31. März 2022 auf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestands des Kantons Bern limitiert werden muss (Art. 10d Abs. 2a i.V.m. Art. T3-1 Abs. 1 BauG). Eine Entlassung aus dem Bauinventar aufgrund der neuen Bestimmung in Art. 10d Abs. 2a BauG kommt nur im Rahmen der damit verbundenen Nachführung des Inventars, nicht aber losgelöst davon in einem Baubewilligungsverfahren in Frage.