So können insbesondere der separate Zugang zum 1. Stock vom E.________ her, die angebaute Gartenhalle und die Storenkästen wieder entfernt werden, ohne dabei die Substanz des Baudenkmals zu beschädigen. Demzufolge kann der Denkmalwert durch das Rückgängigmachen von bestehenden "Bausünden" zwar erhöht werden. Auch im aktuellen Zustand mit den bestehenden "Bausünden" handelt es sich jedoch um ein erhaltenswertes Baudenkmal, zumal die heute vorhandenen "Bausünden" gemäss RA Nr. 110/2017/146 11