Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden in Ziff. II.3 der Beschwerde genannten bestehenden "Bausünden" nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die im Kurzbeschrieb des Bauinventars erwähnten Elemente davon kaum betroffen sind, wurde durch diese "Bausünden" die historische Bausubstanz grundsätzlich nicht unwiederbringlich vernichtet. Vielmehr handelt es sich dabei grösstenteils um reversible Anhängsel. So können insbesondere der separate Zugang zum 1. Stock vom E.________ her, die angebaute Gartenhalle und die Storenkästen wieder entfernt werden, ohne dabei die Substanz des Baudenkmals zu beschädigen.