10a Abs. 1 und 3 BauG). Die Stadt Biel hat im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden einem zeittypischen Phänomen folgend zwischen einem traditionellen Formenvokabular und Elementen des Neuen Bauens laviert. Als eindeutiges Beispiel dieser ambivalenten Architektur handelt es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden um einen wertvollen architekturhistorischen Zeugen, der geschont werden soll, und deshalb um ein erhaltenswertes Baudenkmal.