2015 akzeptiert, welche gestützt auf die Inventarisierung als erhaltenswertes Baudenkmal verfügt wurden. Auch wenn die Denkmalqualität im damaligen Verfahren nicht ausdrücklich Thema war, so wurde diese Qualität mit den entsprechenden Nebenbestimmungen dennoch implizit bestätigt. Das Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2015 hätte somit Anlass und Gelegenheit geboten, die Denkmalqualität der Liegenschaft zu bestreiten. Und selbst in Kenntnis des negativen Fachberichts der städtischen Denkmalpflege im aktuellen Baubewilligungsverfahren haben die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz die Denkmalqualität nicht bestritten.