c) Vorliegend ist allerdings fraglich, ob auf diese Rüge noch eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführenden haben die Unterschutzstellung ihrer Liegenschaft im ersten Baubewilligungsverfahren Nr. 23433 im Jahr 2015 nicht bestritten. Insbesondere haben sie auch die denkmalpflegerischen Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 19. Oktober 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/146 10