13c Abs. 3 BauV8). Die fehlende positive Rechtswirkung des Inventars bedeutet, dass mit einem Inventareintrag nicht entschieden ist, dass die Objekte auch zu Recht im Inventar enthalten sind. Deshalb kann im Baubewilligungsverfahren der Nachweis verlangt werden, dass ein Inventar richtig ist, d.h. die Schutzwürdigkeit eines Schutzobjekts kann im Baubewilligungsverfahren bestritten werden (Art. 10d Abs. 2 BauG und Art. 13c Abs. 2 BauV). Dies deshalb, weil im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Bauinventars lediglich geltend gemacht werden kann, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV).