Gemäss Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 ist das Bauinventar verwaltungsanweisend und bindet die Eigentümer und Eigentümerinnen eines aufgenommenen Objekts nicht. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführenden somit nicht grundeigentümerverbindlich geschützt ist, hat der Eintrag im Bauinventar lediglich negative, nicht aber positive Rechtswirkung. Die negative Rechtswirkung des Inventars bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren keine Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden können, die nicht im Bauinventar enthalten sind (Art. 10e Abs. 1 BauG und Art. 13c Abs. 3 BauV8).