Gemäss den Beschwerdeführenden ist es fraglich, ob das Objekt im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens erhaltenswert sei oder ob es im besten Fall nicht erst erhaltenswert werde, wenn behördlich genehmigte Bausünden früherer Zeiten rückgängig gemacht würden. Weiter verweisen sie darauf, dass die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler im Bauinventar auf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestands des Kantons Bern limitiert seien, wobei die Umsetzung bis am 9. Juni 2021 zu erfolgen habe.