Die Stadt Biel hat damit die strittigen Fensteröffnungen im Erdgeschoss und deren Sicht- Transparenz angesprochen. Diese Aussage der Stadt Biel steht somit nicht im Zusammenhang mit Transparenz im Verfahren. 4. Inventareintrag a) Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei der Nachweis gemäss Art. 10d BauG zu erbringen, dass die Inventarisierung ihrer Liegenschaft im kantonale Bauinventar richtig sei. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, sei die Unterschutzstellung als ungültig zu erklären und seien die in Anhang 1, Ziff. 3.5, des angefochtenen Entscheids auferlegten Auflagen und Bedingungen der Denkmalpflege wegzulassen.