h) Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass das vorinstanzliche Verfahren formell nicht zu beanstanden ist. Weder die Fachstelle Denkmalpflege noch die Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel haben ihre Kompetenzen überschritten. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018 bezüglich der Korrektheit des Verfahrens auf die von der Stadt Biel in Ziff. 3.4.1 ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 erwähnte "Transparenz" beziehen, liegt ein Missverständnis vor. Die Stadt Biel hat damit die strittigen Fensteröffnungen im Erdgeschoss und deren Sicht- Transparenz angesprochen.