Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, aus der Stellungnahme der städtischen Denkmalpflege sei nicht einmal ersichtlich, auf welchen Schutzgrad sich die Beurteilung stütze, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden schon in ihrem ersten Baugesuch aus dem Jahr 2015 selbst deklariert haben, dass es sich beim Gebäude um ein erhaltenswertes Objekt handelt. Diese Kritik der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. Unter den Beteiligten war und ist unbestritten, dass das Gebäude im Bauinventar als erhaltenswertes Objekt eingetragen ist. Auch wenn dies von der RA Nr. 110/2017/146 8