So berufen sie sich auf die fehlende positive Rechtswirkung des Bauinventars aus Art. 10d Abs. 2 BauG. Zudem schreiben sie in ihrer Beschwerde unter anderem, Änderungen und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse seien auch bei erhaltenswerten Häusern möglich, womit sie auf Art. 10b BauG Bezug nehmen. Die Beschwerdeführenden haben aus der Nichtnennung dieser Bestimmungen somit keinen Nachteil erlitten.