g) Die Kritik der Beschwerdeführenden, die denkmalpflegerischen Rechtsgrundlagen seien im angefochtenen Entscheid zu wenig genannt worden, ist insofern berechtigt, als insbesondere Art. 10b BauG und dabei insbesondere die Absätze 1, 3 und 4 im angefochtenen Entscheid nicht genannt werden. Allerdings ergibt sich aus der Beschwerde, dass den Beschwerdeführenden die Denkmalschutzbestimmungen des Baugesetzes bekannt sind. So berufen sie sich auf die fehlende positive Rechtswirkung des Bauinventars aus Art.