35 Abs. 2 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde nicht, von den Amts- und Fachberichten abzuweichen. Im Übrigen ist die Vorinstanz hier tatsächlich teilweise vom Fachbericht der städtischen Denkmalpflege abgewichen, indem sie das neue Fenster an der Ostfassade entgegen der kritischen Haltung der städtischen Denkmalpflege bewilligt hat. RA Nr. 110/2017/146 7