Die Beschwerdeführenden hatten lediglich Anspruch darauf, sich äussern zu können und gehört zu werden. Einen Anspruch darauf, mit einer Parteistellungnahme auch inhaltlich etwas zu erreichen, kann offensichtlich nicht bestehen. Ob die Parteistellungnahme der Beschwerdeführenden zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen, ist eine materielle Frage, die später zu prüfen sein wird. Auch Art. 35 Abs. 2 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde nicht, von den Amts- und Fachberichten abzuweichen.