Somit sind die Äusserungen und das Verhalten der städtischen Denkmalpflege im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte zu beurteilen. Im Übrigen ergibt sich nicht zuletzt aus der E-Mail der Beschwerdeführenden vom 14. September 2017, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Einwendungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese angehört hat. Dass dies am Ergebnis letztlich nichts geändert hat, ist formell nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden hatten lediglich Anspruch darauf, sich äussern zu können und gehört zu werden.