Zudem ist der Teilbauabschlag im Zusammenspiel mit dem Mitbericht der städtischen Denkmalpflege, der sich der E-Mail vom 8. August 2017 entnehmen lässt, auch ausreichend begründet. Die Vorinstanz hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Vorinstanz musste dabei nicht auf jedes Argument der Beschwerdeführenden eingehen; es genügte, dass sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Teilbauabschlag sachgerecht anzufechten.7