c) Auch der in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG6 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Es ist nicht erkennbar, welchen Aspekt dieses Anspruchs die Vorinstanz verletzt haben sollte. Insbesondere konnten sich die Beschwerdeführenden ausreichend zur Sache äussern.