Insoweit ist der Teilbauabschlag vom 16. Oktober 2017 nicht zu beanstanden, diese Rüge ist unbegründet. Daran vermag auch die E-Mail vom 9. Oktober 2017 nichts zu ändern, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mitteilte, der Bauentscheid sei in Bearbeitung und werde noch vom Rechtsdienst kontrolliert. Damit beantwortete die Vorinstanz eine E-Mail vom 8. Oktober 2017, in welcher die Beschwerdeführenden erneut einen Entscheid gefordert hatten.5