beanstanden. Die Beschwerdeführenden hatten zwischen der E-Mail vom 9. August 2017 und der E-Mail vom 14. September 2017 ausreichend Gelegenheit, zum drohenden Bauabschlag Stellung zu nehmen. Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 BewD war damit erfüllt. Da die Beschwerdeführenden an ihrem Baugesuch Teil B festhielten und die Vorinstanz ihre Beurteilung offenbar nicht geändert hatte, war die Vorinstanz gemäss Art. 24 Abs. 2 BewD gehalten, das Gesuch abzuweisen. Insoweit ist der Teilbauabschlag vom 16. Oktober 2017 nicht zu beanstanden, diese Rüge ist unbegründet.