Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführenden auch nach Rücksprache mit der verfahrensleitenden Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel unverändert an ihrem Baugesuch Teil B festhielten und einen anfechtbaren Entscheid erwarteten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den Beschwerdeführenden nicht noch einmal mitgeteilt hat, das Bauvorhaben Teil B könne nicht bewilligt werden, und dass sie ihnen nicht noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist nicht zu