der Südfassade als zentralem Element des Baugesuchs Teil B festhalten. Sie gaben weiter ihrer Hoffnung Ausdruck, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD abweichend von den Amtsund Fachberichten zu ihren Gunsten entschieden werde. Im Falle eines negativen Bescheids würden sie sich vorbehalten, diesen anzufechten.