Daraus geht hervor, dass der Teil B des Baugesuchs aus Sicht der Denkmalpflege nicht bewilligungsfähig ist. Indem die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführenden aufforderte, die Ausführungsdetails sowie die Anpassungen der Projektänderung direkt mit der städtischen Denkmalpflege zu besprechen und anschliessend die korrigierten Pläne einzureichen, gab diese implizit zu verstehen, dass die Baubewilligungsbehörde die Einschätzung der Denkmalpflege teilte.