3 Vgl. Telefonnotiz des Rechtsamts vom 27. Februar 2018 RA Nr. 110/2017/146 4 a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen vor der Erteilung des Bauabschlags für den Teil B nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wie das Art. 24 Abs. 1 BewD4 verlange. Auch sonst sei das vorinstanzliche Verfahren rechts- und verfassungswidrig durchgeführt worden.