b) Die Entscheidungsgrundlagen des vorinstanzlichen Entscheids finden sich in den eingeholten Vorakten. Ein Protokoll der internen Koordinationssitzung vom 29. August 2017 mit der kantonalen Denkmalpflege existiert gemäss Auskunft der städtischen Denkmalpflege nicht3 und kann deshalb den Beschwerdeführenden von der BVE nicht herausgegeben werden. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Februar 2018 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. 3. Verfahrensfehler 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)