Nach Zustellung dieser beiden Eingaben sowie einer Telefonnotiz des Rechtsamts vom 27. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche Stellungnahme vom 10. März 2018 ein. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/146 3 II. Erwägungen 1. Eintreten