Es seien die Kosten gemäss Ziff. 4.3 des Gesamtbauentscheids, insbesondere der geltend gemachte ausserordentliche Aufwand nach Ermessen der Rechtsmittelbehörde nach unten anzupassen, sollte sich aufgrund des Beschwerdeentscheids herausstellen, dass die Baubewilligungsbehörde und/oder die städtische Denkmalpflege ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben und/oder ihr Verwaltungshandeln in der anstehenden Sache nicht pflichtgemäss ausgeführt haben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Stadt Biel aufzuerlegen."