4. Es seien die den Beschwerdeführern im Gesamtbauentscheid (…) in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" auferlegten Auflagen und Bedingungen, soweit den Beschwerdeführern zu Recht auferlegt, ausdrücklich nur solange zu gelten, als die Liegenschaft GB Biel Nr. C.________ im Bauinventar des Kantons Bern explizit aufgeführt wird. 5. Es sei darauf zu verzichten, die Fassadenoberflächen des Gebäudes zu erhalten und das Verbot aufzuheben, die Oberfläche zu streichen. 6. Es seien die Kosten gemäss Ziff.