3. Es sei den Beschwerdeführern gemäss Art. 10d des Baugesetzes der Nachweis zu erbringen, dass eine Inventarisierung von GB Biel Nr. C.________ ins kantonale Bauinventar des Kantons Bern richtig ist, und falls nein, sei die Unterschutzstellung (…) als ungültig zu erklären und die in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" des Anhangs auferlegten Auflagen und Bedingungen wegzulassen. 4. Es seien die den Beschwerdeführern im Gesamtbauentscheid (…) in Ziff.