ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/146 Bern, 21. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung der Stadt Biel vom 16. Oktober 2017 (Geschäftsnummer BG 23433-B; Umbau Fenster) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Juni 2017 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Umbau der Fenster auf der Ostfassade und die Verschiebung der Sichtschutzmauer (Teil A) sowie den Umbau der Fenster auf der Südfassade im Erd- und Obergeschoss (Teil B) ihrer Liegenschaft. Dabei handelt es sich um eine Projektänderung zur Baubewilligung Nr. 23433, ausgestellt von der Stadt Biel am 19. Oktober 2015. Das Bauvorhaben betrifft die Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Bauzone 2 und in der Mischzone A. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Bauentscheid vom 16. Oktober 2017 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung für den Teil A unter Auflagen und den Bauabschlag für den Teil B. RA Nr. 110/2017/146 2 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Anträge: "1. Der Bauabschlag für Teil B (…) sei aufzuheben und es sei (…) ein Bauentscheid mit Baubewilligung für Teil B zu erteilen. 2. Es seien die Entscheidungsgrundlagen für den Bauabschlag durch die Stadt Biel zu editieren, namentlich das Protokoll der internen Koordinationssitzung vom 29.8.2017 mit der kantonalen Denkmalpflege (…) und den Beschwerdeführern herauszugeben. 3. Es sei den Beschwerdeführern gemäss Art. 10d des Baugesetzes der Nachweis zu erbringen, dass eine Inventarisierung von GB Biel Nr. C.________ ins kantonale Bauinventar des Kantons Bern richtig ist, und falls nein, sei die Unterschutzstellung (…) als ungültig zu erklären und die in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" des Anhangs auferlegten Auflagen und Bedingungen wegzulassen. 4. Es seien die den Beschwerdeführern im Gesamtbauentscheid (…) in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" auferlegten Auflagen und Bedingungen, soweit den Beschwerdeführern zu Recht auferlegt, ausdrücklich nur solange zu gelten, als die Liegenschaft GB Biel Nr. C.________ im Bauinventar des Kantons Bern explizit aufgeführt wird. 5. Es sei darauf zu verzichten, die Fassadenoberflächen des Gebäudes zu erhalten und das Verbot aufzuheben, die Oberfläche zu streichen. 6. Es seien die Kosten gemäss Ziff. 4.3 des Gesamtbauentscheids, insbesondere der geltend gemachte ausserordentliche Aufwand nach Ermessen der Rechtsmittelbehörde nach unten anzupassen, sollte sich aufgrund des Beschwerdeentscheids herausstellen, dass die Baubewilligungsbehörde und/oder die städtische Denkmalpflege ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben und/oder ihr Verwaltungshandeln in der anstehenden Sache nicht pflichtgemäss ausgeführt haben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Stadt Biel aufzuerlegen." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben der Stadt Biel gab es auch der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) Gelegenheit zur Stellungnahme. Die KDP nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 kommentarlos von der Beschwerde Kenntnis. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Nach Zustellung dieser beiden Eingaben sowie einer Telefonnotiz des Rechtsamts vom 27. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche Stellungnahme vom 10. März 2018 ein. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/146 3 II. Erwägungen 1. Eintreten Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch teilweise unter Auflagen bewilligt und teilweise abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid soweit die Auflagen und den Bauabschlag betreffend beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Verfahrensantrag a) Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien ihnen die Entscheidungsgrundlagen für den Bauabschlag durch die Stadt Biel herauszugeben, namentlich das Protokoll der internen Koordinationssitzung vom 29.8.2017 mit der kantonalen Denkmalpflege. b) Die Entscheidungsgrundlagen des vorinstanzlichen Entscheids finden sich in den eingeholten Vorakten. Ein Protokoll der internen Koordinationssitzung vom 29. August 2017 mit der kantonalen Denkmalpflege existiert gemäss Auskunft der städtischen Denkmalpflege nicht3 und kann deshalb den Beschwerdeführenden von der BVE nicht herausgegeben werden. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Februar 2018 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. 3. Verfahrensfehler 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vgl. Telefonnotiz des Rechtsamts vom 27. Februar 2018 RA Nr. 110/2017/146 4 a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen vor der Erteilung des Bauabschlags für den Teil B nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wie das Art. 24 Abs. 1 BewD4 verlange. Auch sonst sei das vorinstanzliche Verfahren rechts- und verfassungswidrig durchgeführt worden. b) Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss, dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann, teilt sie dies den Gesuchstellenden mit und gibt ihnen unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. Halten die Gesuchstellenden am eingereichten Gesuch fest, weist die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung ab, sofern sie ihre Beurteilung nicht geändert hat (Art. 24 BewD). Vorliegend informierte die Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel die Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 9. August 2017 über die Stellungnahme der Fachstelle Denkmalpflege der Stadt Biel. Daraus geht hervor, dass der Teil B des Baugesuchs aus Sicht der Denkmalpflege nicht bewilligungsfähig ist. Indem die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführenden aufforderte, die Ausführungsdetails sowie die Anpassungen der Projektänderung direkt mit der städtischen Denkmalpflege zu besprechen und anschliessend die korrigierten Pläne einzureichen, gab diese implizit zu verstehen, dass die Baubewilligungsbehörde die Einschätzung der Denkmalpflege teilte. Nachdem sich die Beschwerdeführenden und die Instruktionsbehörde sowohl schriftlich als auch mündlich weiter ausgetauscht hatten, teilten die Beschwerdeführenden der Abteilung Stadtplanung mit E-Mail vom 14. September 2017 mit, sie würden am grossen Fenster im Erdgeschoss der Südfassade als zentralem Element des Baugesuchs Teil B festhalten. Sie gaben weiter ihrer Hoffnung Ausdruck, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD abweichend von den Amts- und Fachberichten zu ihren Gunsten entschieden werde. Im Falle eines negativen Bescheids würden sie sich vorbehalten, diesen anzufechten. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführenden auch nach Rücksprache mit der verfahrensleitenden Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel unverändert an ihrem Baugesuch Teil B festhielten und einen anfechtbaren Entscheid erwarteten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den Beschwerdeführenden nicht noch einmal mitgeteilt hat, das Bauvorhaben Teil B könne nicht bewilligt werden, und dass sie ihnen nicht noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist nicht zu 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2017/146 5 beanstanden. Die Beschwerdeführenden hatten zwischen der E-Mail vom 9. August 2017 und der E-Mail vom 14. September 2017 ausreichend Gelegenheit, zum drohenden Bauabschlag Stellung zu nehmen. Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 BewD war damit erfüllt. Da die Beschwerdeführenden an ihrem Baugesuch Teil B festhielten und die Vorinstanz ihre Beurteilung offenbar nicht geändert hatte, war die Vorinstanz gemäss Art. 24 Abs. 2 BewD gehalten, das Gesuch abzuweisen. Insoweit ist der Teilbauabschlag vom 16. Oktober 2017 nicht zu beanstanden, diese Rüge ist unbegründet. Daran vermag auch die E-Mail vom 9. Oktober 2017 nichts zu ändern, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mitteilte, der Bauentscheid sei in Bearbeitung und werde noch vom Rechtsdienst kontrolliert. Damit beantwortete die Vorinstanz eine E-Mail vom 8. Oktober 2017, in welcher die Beschwerdeführenden erneut einen Entscheid gefordert hatten.5 c) Auch der in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG6 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Es ist nicht erkennbar, welchen Aspekt dieses Anspruchs die Vorinstanz verletzt haben sollte. Insbesondere konnten sich die Beschwerdeführenden ausreichend zur Sache äussern. Zudem ist der Teilbauabschlag im Zusammenspiel mit dem Mitbericht der städtischen Denkmalpflege, der sich der E-Mail vom 8. August 2017 entnehmen lässt, auch ausreichend begründet. Die Vorinstanz hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Vorinstanz musste dabei nicht auf jedes Argument der Beschwerdeführenden eingehen; es genügte, dass sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Teilbauabschlag sachgerecht anzufechten.7 d) Inwiefern das Vorgehen und das Verfahren der Vorinstanz einer Rechtspraxis der BVE widersprechen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag eine solche 5 Siehe Beschwerdebeilage 14 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f. RA Nr. 110/2017/146 6 Praxis nichts daran zu ändern, dass letztlich jedes Baudenkmal individuell zu beurteilen und jeder bauliche Eingriff an einem solchen Objekt konkret auf seine Verträglichkeit mit den Vorschriften der Denkmalpflege zu prüfen ist. Eine solche Prüfung hat hier stattgefunden. Dass die Beschwerdeführenden mit dem vorinstanzlichen Ergebnis dieser Prüfung nicht einverstanden sind, betrifft eine materielle Frage und vermag die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens nicht in Zweifel zu ziehen. Ob der angefochtene Bauentscheid auch inhaltlich zu überzeugen vermag, wird später zu prüfen sein. e) Was die angebliche Weigerung der städtischen Denkmalpflege bzw. der Vorinstanz betrifft, auf ihre ursprüngliche Einschätzung zurückzukommen, so gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass bereits im ersten Baubewilligungsverfahren, welches mit der Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 abgeschlossen wurde, ein Austausch mit der Fachstelle Denkmalpflege der Stadt Biel stattfand. Bereits damals hatte die Denkmalpflege gemäss Darstellung der Stadt Biel signalisiert, dass eine Umgestaltung der Südfassade im Sinne des nun zu beurteilenden Baugesuchs Teil B aus ihrer Sicht nicht möglich sei. Dem entspricht auch die Textstelle in der Baubewilligung vom 19. Oktober 2015, wonach die Südfront an den ursprünglichen Zustand angenähert werde – das aktuelle Baugesuch Teil B widerspricht einer solchen Annäherung. Somit sind die Äusserungen und das Verhalten der städtischen Denkmalpflege im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte zu beurteilen. Im Übrigen ergibt sich nicht zuletzt aus der E-Mail der Beschwerdeführenden vom 14. September 2017, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Einwendungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese angehört hat. Dass dies am Ergebnis letztlich nichts geändert hat, ist formell nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden hatten lediglich Anspruch darauf, sich äussern zu können und gehört zu werden. Einen Anspruch darauf, mit einer Parteistellungnahme auch inhaltlich etwas zu erreichen, kann offensichtlich nicht bestehen. Ob die Parteistellungnahme der Beschwerdeführenden zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen, ist eine materielle Frage, die später zu prüfen sein wird. Auch Art. 35 Abs. 2 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde nicht, von den Amts- und Fachberichten abzuweichen. Im Übrigen ist die Vorinstanz hier tatsächlich teilweise vom Fachbericht der städtischen Denkmalpflege abgewichen, indem sie das neue Fenster an der Ostfassade entgegen der kritischen Haltung der städtischen Denkmalpflege bewilligt hat. RA Nr. 110/2017/146 7 Auch im Zusammenhang mit der angesprochenen Vorgeschichte zu beurteilen ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die städtische Denkmalpflege habe an der Besprechung vor Ort vom 29. August 2017 nicht teilgenommen. Die städtische Denkmalpflege war zuvor schon mehrfach vor Ort und hatte sich bereits ein persönliches Bild gemacht, zumal auch die Gestaltung der Südfassade schon im ersten Baubewilligungsverfahren ein Thema war. Der Vorwurf ist daher unbegründet. f) Die KDP hat im vorinstanzlichen Verfahren keine förmliche Stellungnahme abgegeben und wurde durch die städtische Denkmalpflege lediglich informell beigezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, im Rahmen der Meinungsbildung ist ein informeller Austausch unter Fachstellen zulässig. Auch im Beschwerdeverfahren hat die KDP in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2017 mit Verweis auf die ausschliessliche Zuständigkeit der städtischen Denkmalpflege lediglich kommentarlos von der Beschwerde Kenntnis genommen. Die KDP spielt somit im vorliegenden Verfahren keine Rolle, weshalb ihr Verhalten nicht weiter geprüft werden muss. g) Die Kritik der Beschwerdeführenden, die denkmalpflegerischen Rechtsgrundlagen seien im angefochtenen Entscheid zu wenig genannt worden, ist insofern berechtigt, als insbesondere Art. 10b BauG und dabei insbesondere die Absätze 1, 3 und 4 im angefochtenen Entscheid nicht genannt werden. Allerdings ergibt sich aus der Beschwerde, dass den Beschwerdeführenden die Denkmalschutzbestimmungen des Baugesetzes bekannt sind. So berufen sie sich auf die fehlende positive Rechtswirkung des Bauinventars aus Art. 10d Abs. 2 BauG. Zudem schreiben sie in ihrer Beschwerde unter anderem, Änderungen und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse seien auch bei erhaltenswerten Häusern möglich, womit sie auf Art. 10b BauG Bezug nehmen. Die Beschwerdeführenden haben aus der Nichtnennung dieser Bestimmungen somit keinen Nachteil erlitten. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, aus der Stellungnahme der städtischen Denkmalpflege sei nicht einmal ersichtlich, auf welchen Schutzgrad sich die Beurteilung stütze, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden schon in ihrem ersten Baugesuch aus dem Jahr 2015 selbst deklariert haben, dass es sich beim Gebäude um ein erhaltenswertes Objekt handelt. Diese Kritik der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. Unter den Beteiligten war und ist unbestritten, dass das Gebäude im Bauinventar als erhaltenswertes Objekt eingetragen ist. Auch wenn dies von der RA Nr. 110/2017/146 8 städtischen Denkmalpflege nicht explizit erwähnt wird, kann selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Beurteilung von diesem Schutzstatus ausgegangen ist. h) Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass das vorinstanzliche Verfahren formell nicht zu beanstanden ist. Weder die Fachstelle Denkmalpflege noch die Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel haben ihre Kompetenzen überschritten. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018 bezüglich der Korrektheit des Verfahrens auf die von der Stadt Biel in Ziff. 3.4.1 ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 erwähnte "Transparenz" beziehen, liegt ein Missverständnis vor. Die Stadt Biel hat damit die strittigen Fensteröffnungen im Erdgeschoss und deren Sicht- Transparenz angesprochen. Diese Aussage der Stadt Biel steht somit nicht im Zusammenhang mit Transparenz im Verfahren. 4. Inventareintrag a) Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei der Nachweis gemäss Art. 10d BauG zu erbringen, dass die Inventarisierung ihrer Liegenschaft im kantonale Bauinventar richtig sei. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, sei die Unterschutzstellung als ungültig zu erklären und seien die in Anhang 1, Ziff. 3.5, des angefochtenen Entscheids auferlegten Auflagen und Bedingungen der Denkmalpflege wegzulassen. Gemäss den Beschwerdeführenden ist es fraglich, ob das Objekt im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens erhaltenswert sei oder ob es im besten Fall nicht erst erhaltenswert werde, wenn behördlich genehmigte Bausünden früherer Zeiten rückgängig gemacht würden. Weiter verweisen sie darauf, dass die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler im Bauinventar auf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestands des Kantons Bern limitiert seien, wobei die Umsetzung bis am 9. Juni 2021 zu erfolgen habe. b) Gemäss Bauinventar der Stadt Biel handelt es sich bei der Liegenschaft D.________weg 41 um ein erhaltenswertes Baudenkmal. Der gemeinsame Kurzbeschrieb mit der ebenfalls erhaltenswerten Liegenschaft D.________weg 43 lautet wie folgt: "2 Einfamilienhäuser, erb. 1928; Gartenpavillon bei Nr. 43 von 1946, Gartenhalle bei Nr. 41 von 1959. Nahezu identische Gebäude unter schwach geneigtem Satteldach mit RA Nr. 110/2017/146 9 aufgebogener Untersicht. In der Gesamterscheinung kristallin wirkende Häuser von straffer Achsensymmetrie, akzentuiert durch die Knickbogenöffnung im Giebel. Betont die S-Front mehr die Horizontale (Querrechteckfenster, enge Fensterabstände, Terrasse bei Nr. 43), ist an der eingezogenen, durch die Aufreihung der Öffnungen spannungsvoll komponierten Eingangsfront die Vertikale hervorgehoben. Einfache Fenster- u. Türeinfassungen in Kunststein. Nr. 41 zeigt im Giebelfeld naturalistische Appliken. Grosszügiger Ziergarten; Schmiedeeisentore mit sparsamer Zier in Art-déco-Anklängen. Stilistisch eigenwillige Einfamilienhäuser der Zwischenkriegszeit in romantisch-traditionalistischer Grundhaltung, durchsetzt mit Elementen der Neuen Sachlichkeit." Das Bauinventar der Stadt Biel wurde mit Verfügung des Amts für Kultur des Kantons Bern vom 14. Oktober 2003 in Kraft gesetzt, es handelt sich somit um ein Inventar gemäss Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG. Eine grundeigentümerverbindliche Überführung des Bauinventars in die Nutzungsplanung hat nicht stattgefunden: Gemäss Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 ist das Bauinventar verwaltungsanweisend und bindet die Eigentümer und Eigentümerinnen eines aufgenommenen Objekts nicht. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführenden somit nicht grundeigentümerverbindlich geschützt ist, hat der Eintrag im Bauinventar lediglich negative, nicht aber positive Rechtswirkung. Die negative Rechtswirkung des Inventars bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren keine Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden können, die nicht im Bauinventar enthalten sind (Art. 10e Abs. 1 BauG und Art. 13c Abs. 3 BauV8). Die fehlende positive Rechtswirkung des Inventars bedeutet, dass mit einem Inventareintrag nicht entschieden ist, dass die Objekte auch zu Recht im Inventar enthalten sind. Deshalb kann im Baubewilligungsverfahren der Nachweis verlangt werden, dass ein Inventar richtig ist, d.h. die Schutzwürdigkeit eines Schutzobjekts kann im Baubewilligungsverfahren bestritten werden (Art. 10d Abs. 2 BauG und Art. 13c Abs. 2 BauV). Dies deshalb, weil im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Bauinventars lediglich geltend gemacht werden kann, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV). c) Vorliegend ist allerdings fraglich, ob auf diese Rüge noch eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführenden haben die Unterschutzstellung ihrer Liegenschaft im ersten Baubewilligungsverfahren Nr. 23433 im Jahr 2015 nicht bestritten. Insbesondere haben sie auch die denkmalpflegerischen Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 19. Oktober 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/146 10 2015 akzeptiert, welche gestützt auf die Inventarisierung als erhaltenswertes Baudenkmal verfügt wurden. Auch wenn die Denkmalqualität im damaligen Verfahren nicht ausdrücklich Thema war, so wurde diese Qualität mit den entsprechenden Nebenbestimmungen dennoch implizit bestätigt. Das Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2015 hätte somit Anlass und Gelegenheit geboten, die Denkmalqualität der Liegenschaft zu bestreiten. Und selbst in Kenntnis des negativen Fachberichts der städtischen Denkmalpflege im aktuellen Baubewilligungsverfahren haben die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz die Denkmalqualität nicht bestritten. Insofern stellt sich die Frage, ob diese Rüge in diesem Baubeschwerdeverfahren zu spät kommt. d) Ungeachtet der Frage, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann, ist sie jedenfalls in der Sache unbegründet. Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen. Baudenkmäler sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 1 und 3 BauG). Die Stadt Biel hat im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden einem zeittypischen Phänomen folgend zwischen einem traditionellen Formenvokabular und Elementen des Neuen Bauens laviert. Als eindeutiges Beispiel dieser ambivalenten Architektur handelt es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden um einen wertvollen architekturhistorischen Zeugen, der geschont werden soll, und deshalb um ein erhaltenswertes Baudenkmal. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführenden in Ziff. II.3 der Beschwerde genannten bestehenden "Bausünden" nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die im Kurzbeschrieb des Bauinventars erwähnten Elemente davon kaum betroffen sind, wurde durch diese "Bausünden" die historische Bausubstanz grundsätzlich nicht unwiederbringlich vernichtet. Vielmehr handelt es sich dabei grösstenteils um reversible Anhängsel. So können insbesondere der separate Zugang zum 1. Stock vom E.________ her, die angebaute Gartenhalle und die Storenkästen wieder entfernt werden, ohne dabei die Substanz des Baudenkmals zu beschädigen. Demzufolge kann der Denkmalwert durch das Rückgängigmachen von bestehenden "Bausünden" zwar erhöht werden. Auch im aktuellen Zustand mit den bestehenden "Bausünden" handelt es sich jedoch um ein erhaltenswertes Baudenkmal, zumal die heute vorhandenen "Bausünden" gemäss RA Nr. 110/2017/146 11 Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 zum Zeitpunkt der Erstinventarisierung bereits vorhanden gewesen sein dürften. e) Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf den Umstand, dass der Bestand der Baudenkmäler im Bauinventar bis am 31. März 2022 auf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestands des Kantons Bern limitiert werden muss (Art. 10d Abs. 2a i.V.m. Art. T3-1 Abs. 1 BauG). Eine Entlassung aus dem Bauinventar aufgrund der neuen Bestimmung in Art. 10d Abs. 2a BauG kommt nur im Rahmen der damit verbundenen Nachführung des Inventars, nicht aber losgelöst davon in einem Baubewilligungsverfahren in Frage. Im Übrigen geht die städtische Denkmalpflege gemäss Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 ohnehin nicht davon aus, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen der Nachführung aus dem Inventar entlassen wird. Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018 geäusserte Kritik an dieser Einschätzung der städtischen Denkmalpflege ist unbegründet. Es handelt sich dabei nur um eine Prognose aufgrund der aktuellen Beurteilung und nicht um ein abschliessendes Urteil. Weshalb die städtische Denkmalpflege als im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuständige Fachstelle keine solche Prognose abgeben dürfte, ist nicht erkennbar. Demzufolge erweist sich diese Rüge als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden handelt es sich um ein erhaltenswertes Baudenkmal, das zu Recht im Bauinventar enthalten ist. 5. Baugesuch Teil B a) Zum Bauabschlag für das Baugesuch Teil B (Umbau der Fenster auf der Südfassade im Erd- und Obergeschoss) machen die Beschwerdeführenden geltend, gemäss Praxis der BVE gelte es sogenannte Brutalo-Renovationen und Verunstaltungsumbauten zu verhindern, die Bausünden hinterlassen würden. Dazu würden die beantragten Änderungen nicht führen. Änderungen und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse seien auch bei erhaltenswerten Häusern möglich. Dies umso mehr, wenn gleichzeitig störende Renovationen wieder in den ursprünglichen originalen Zustand versetzt würden. Entgegen der genannten Praxis der BVE habe die Vorinstanz einen davon abweichenden Massstab angewendet und dadurch ihre Kompetenzen überschritten. In der Beurteilung RA Nr. 110/2017/146 12 der Vorinstanz fehle eine Güterabwägung, wie weit die Beibehaltung des aktuellen Zustands der Südfassade den Gewinn an Wohnqualität für die Beschwerdeführenden überwiege. Das beantragte Fenster im Erdgeschoss würde viel mehr Licht einlassen und ihnen einen ungehinderten Blick in den Garten erlauben, was das Wohlbefinden im Wohn- und Esszimmer enorm steigern würde. Zudem würde auch der finstere Gang vom zusätzlichen Licht profitieren. Die vorhandene Aussentreppe im Erdgeschoss und die grosse Fensterfront im Obergeschoss würden schon heute den beantragten Zusammenschluss der Fenstertüren im Erdgeschoss zu einer einzigen Fensterfront präjudizieren. Es scheine, dass der ursprüngliche Architekt gerne ein grosses Fenster im Erdgeschoss eingebaut hätte, um damit die Treppe, das Fenster im Erdgeschoss und die Loggia im Obergeschoss auf eine Linie zu bringen. Offenbar habe er damals aus (energie)technischen Gründen davon absehen müssen. Somit seien ursprünglich nicht aus ästhetischen, sondern wärmetechnischen Gründen kleine Fenster gemacht worden. Solche seien grundsätzlich nichts Typisches für die damalige Zeitepoche, sondern seien aus funktionellen Gründen gewählt worden. Mit der heute zur Verfügung stehenden Technik liessen sich Probleme anders lösen, was es erlaube, heute wohnhygienischen Gründen mehr Gewicht einzuräumen. Damit habe sich die Denkmalpflege nicht auseinandergesetzt und sie habe keine entsprechende Güterabwägung vorgenommen. Weshalb das von der Denkmalpflege erwähnte "grosse Loch" im Erdgeschoss das Erscheinungsbild deutlich entfremden solle, sei mit Blick auf die Treppe und das Fenster im Obergeschoss nicht nachvollziehbar. Da der betroffene Teil der Südfassade von der Strasse her kaum einsehbar sei, sei die Umgestaltung der Südfassade kaum öffentlichkeitswirksam. Im Übrigen mache die geplante Neueinteilung des Fensters im Obergeschoss nicht nur zur Abstimmung mit der geplanten darunterliegenden grossen Öffnung Sinn, sondern auch aus technischen Gründen. Bereits drei Fensterbauer hätten für den Bau eines Fensters im Sinne der Einteilung gemäss Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 eine Absage erteilt. Die Fensterflügel würden bei diesen Abmessungen zu schwer für die Scharniere. b) Gemäss Art. 10b BauG können Baudenkmäler nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden (Abs. 1). Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren RA Nr. 110/2017/146 13 (Abs. 3). Im Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefährdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es können Projektänderungen verlangt, soweit nötig Baubeschränkungen oder der Bauabschlag verfügt werden (Abs. 4). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben lässt sich ableiten, dass Veränderungen und Ergänzungen bei erhaltenswerten Baudenkmälern dann zulässig sind, wenn sie sich gut in die erhaltenswerte Baustruktur und Bausubstanz einfügen. Es geht darum, so genannte „Brutalo-Renovationen“ und Verunstaltungsumbauten, die Bausünden hinterlassen, zu vermeiden.9 Umstritten ist vorliegend primär die Neugestaltung der beiden bestehenden Fenstertüren im Erdgeschoss der Südfassade zu einer einzigen grossen Fensterfront mit zwei seitlichen Türflügeln und dem damit verbundenen Verzicht auf Fensterläden bei diesen Fenstertüren. Die städtische Denkmalpflege begründet ihre ablehnende Haltung gegen diese Änderung in ihrem Fachbericht damit, dass die neue Konfiguration der mittleren Öffnung im Erdgeschoss an der Südfassade zu einer erheblichen Durchlöcherung der Fassade führe und das Erscheinungsbild deutlich vom ursprünglichen Entwurf entfremde. Das grosse Loch einerseits und das Fehlen der Fensterläden andererseits führten zu einer grossen Beeinträchtigung des Baudenkmals. Diese Fachmeinung überzeugt. Bis auf die Fenster ist die Südfassade hinsichtlich Bausubstanz in aussagekräftigem und damit denkmalrelevantem Mass überliefert. Davon zeugen auch die vorhandenen Bilder.10 Insbesondere sind auch die umstrittenen Fensteröffnungen in der Mittelachse der Südfassade in ihrem Öffnungslicht und einschliesslich ihrer feinen Kunststeinfassung original überliefert. Den Plänen der ursprünglichen Baubewilligung vom 18. Mai 1928 lässt sich entnehmen, dass der Architekt bezüglich der in der Mittelachse angeordneten Öffnungen der Südfassade im Erd- und Obergeschoss bewusst ein deutlich unterscheidbares gestalterisches Verhalten gewählt hat.11 Dies ist heute noch an den schmalen, aus der Bauzeit stammenden Öffnungseinfassungen aus Kunststein ablesbar. Im Erdgeschoss handelt es sich eindeutig um zwei Einzelfenster mit entsprechend gemauerter Mittelpartie, im Obergeschoss erstreckt sich die Umrahmung der ursprünglichen Loggia bis zu den Aussenkanten der 9 Nathalie Guex, Betrachtungen zum Thema Denkmalpflege und Baubewilligungsverfahren, Ziff. 3.1, in KPG- Bulletin 4/2006 S. 94 ff. mit Verwies auf den zugehörigen Vortrag 10 Vgl. insbesondere die Beschwerdebeilagen 4a und 4d 11 Diese Pläne finden sich in der Beilage zur Telefonnotiz des Rechtsamts vom 27. Februar 2018 RA Nr. 110/2017/146 14 beiden mittigen Erdgeschoss-Fenstern. Da gerade diese ambivalente Architektur mit den unterschiedlichen Öffnungen in der Mittelachse im Erd- und Obergeschoss zeittypisch und damit für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist, fügt sich die vorgesehene grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht gut in die Südfassade ein. Ein wesentliches Merkmal der repräsentativen Südfassade würde zerstört und diese erheblich verunstaltet. c) An der überzeugenden Fachmeinung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Stellungnahme der Stadt Biel vom 22. Dezember 2017 ein Missverständnis betreffend die von den Beschwerdeführenden genannte "vorhandene Treppe" vorliegt. Zwar war damit entgegen der Vermutung der Stadt Biel von den Beschwerdeführenden nicht die an die Nordfassade angelehnte Treppe östlich des Windfangs, sondern die dreistufige Aussentreppe im Erdgeschoss der Südfassade angesprochen. Mit Blick auf die eben gemachten Ausführungen betreffend ambivalenter Architektur ist es aber nicht richtig, dass die vorhandene Aussentreppe im Erdgeschoss und die grosse Fensterfront im Obergeschoss schon heute den beantragten Zusammenschluss der Fenstertüren im Erdgeschoss der Südfassade zu einer einzigen Fensterfront präjudizieren. Die zwei Fenstertüren inklusive den zugehörigen Fensterläden ergeben mit der vorhandenen Aussentreppe ein deutlich stimmigeres Bild als ein Zusammenschluss der beiden Fenstertüren zu einer einzigen grossen Fensteröffnung. Dies auch im Zusammenspiel mit der mittigen grossen Fensteröffnung im Obergeschoss.12 Den Plänen der ursprünglichen Baubewilligung vom 18. Mai 1928 lässt sich denn auch entnehmen, dass die breite Aussentreppe bewusst mit den zwei Fenstertüren im Erdgeschoss und der grossen Öffnung im Obergeschoss kombiniert wurde. Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. So vermag der Umstand, dass die Südfassade von der Strasse her anscheinend nur teilweise einsehbar ist, am öffentlichen Interesse am Erhalt der für den Denkmalwert wichtigen Südfassade nichts zu ändern. Aus den Schutzbestimmungen in Art. 10a f. BauG lässt sich herauslesen, dass sich das Interesse des Denkmalschutzes nicht auf öffentlich einsehbare Objekte beschränkt.13 12Vgl. die Darstellung der Südfassade im Plan "4.300_ansichten" vom 06.03.2015 mit der Darstellung der Südfassade im Plan "FASSADEN" vom 22.06.2017" 13 Vgl. auch VGE 22620 vom 5. Dezember 2006 E. 6.4 RA Nr. 110/2017/146 15 Soweit die Beschwerdeführenden eine Steigerung des Wohlbefindens im Wohn- und Esszimmer aufgrund eines ungehinderten Blicks in den Garten geltend machen, ist dieses Anliegen zwar nachvollziehbar. Da bereits die bestehenden zwei Fenstertüren einen ansprechenden Blick in den Garten erlauben, wie die vorhandenen Fotos belegen,14 werden die Bedürfnisse des heutigen Lebens und Wohnens dadurch aber nicht übermässig eingeschränkt. Eine Interessenabwägung führt daher zum Ergebnis, dass das Anliegen der Beschwerdeführenden nach freier Sicht in den Garten die erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt umso mehr, als die Wohnhygiene gerade keine Verbindung der beiden Fenstertüren zu einer einzigen grossen Fensteröffnung erfordert. Die wohnhygienischen Vorschriften der Bauverordnung in Art. 64 Abs. 1 BauV, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können soll, sind mit den bestehenden zwei Fenstertüren problemlos eingehalten. Nichts Neues beinhaltet das Argument der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018, wonach der Zusammenschluss der Fenstertüren im Erdgeschoss zu einer einzigen Fensterfront einem Bedürfnis entsprungen sei, eine "Einheit Garten / Haus" herzustellen. Damit wird letztlich wiederum das nachvollziehbare Bedürfnis der Beschwerdeführenden auf ungehinderten Blick in den Garten angesprochen. Einer besseren Integration des sanierten Gartens in das Umbauprojekt bzw. der Herstellung einer "Einheit Garten / Haus" dient der Zusammenschluss der beiden Fenstertüren aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch nicht. Insofern spielt der Denkmalwert des Gartens in diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei anzurechnen, dass sie bestehende störende Renovationen wieder in den ursprünglichen Originalzustand versetzen würden, ist zu bedenken, dass dies bereits im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2015 berücksichtigt wurde: In jener Baubewilligung wurden den Beschwerdeführenden unter Entgegenkommen Seitens der Denkmalpflege der Bau von Dachlukarnen bewilligt. Dies ausdrücklich unter Anrechnung der Wiederherstellung von bestehenden Abweichungen vom Originalzustand. Somit können sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht erneut darauf berufen, da diese Beseitigung von "Bausünden" bereits berücksichtig wurde. Dies gilt ganz besonderes hinsichtlich der Gestaltung der Südfassade, da die Annäherung dieser Fassade an den ursprünglichen 14 Siehe Beschwerdebeilage 12 RA Nr. 110/2017/146 16 Zustand in der Baubewilligung für die Lukarnen explizit als Kompensationsmassnahme genannt wurde und das aktuelle Baugesuch Teil B dieser Annäherung widerspricht. Schliesslich geht auch das Argument der Beschwerdeführenden, die bestehenden Lösungen seien nicht aus ästhetischen, sondern technischen Überlegungen gewählt worden und diese seien deshalb nicht schutzwürdig, ins Leere. Es verkennt, dass Denkmalschutz nicht nur ästhetische, sondern auch kulturelle und historische Werte schützt (vgl. Art. 10a Abs. 1 BauG). Architektonische Lösungen resultieren seit jeher aus technischen und ästhetischen Rahmenbedingungen und sind insofern stets ein Produkt ihrer Zeit. Von kulturellem Wert sind insbesondere auch technische Lösungen einer bestimmten Zeit, weshalb auch sie vom Schutz umfasst sind. Die nachgesuchte grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss ist daher aus Gründen des Denkmalschutzes nicht bewilligungsfähig. Daran vermag auch die mit Stellungnahme vom 10. März 2018 von den Beschwerdeführenden eingereichte Zustimmung des Grundeigentümers der Nachbarliegenschaft D.________weg 43 nichts zu ändern. d) Das Baugesuch Teil B umfasst neben der grossen Fensteröffnung im Erdgeschoss auch eine Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss. Diese ist auf die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss ausgerichtet und abgestimmt. Insofern handelt es sich bei diesen beiden Fenstergestaltungen um ein voneinander abhängiges Bauvorhaben, das nur als ganzes beurteilt werden kann. Da die die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss nicht bewilligungsfähig ist, hat die Vorinstanz dementsprechend zu Recht für den ganzen Teil B des Baugesuchs inklusive der Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss den Bauabschlag erteilt. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Neueinteilung des Fensters im Obergeschoss mache nicht nur zur Abstimmung mit der geplanten darunterliegenden grossen Öffnung Sinn, sondern auch aus technischen Gründen. Technische Gründe können aber allenfalls ein Abweichen von der Einteilung gemäss Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 nötig machen. Die Einteilung gemäss aktuellem Baugesuch lässt sich aber nicht mit technischen Gegebenheiten begründen, die gewählte Einteilung ergibt sich eindeutig aus der Ausrichtung auf die grosse Fensteröffnung im Erdgeschoss. Soweit technische Gründe eine andere Einteilung des Mittelfensters im Obergeschoss nötig machen sollten, muss dies daher in Abstimmung mit der Gestaltung der beiden Fenstertüren im Erdgeschoss gemäss Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 erfolgen. Die RA Nr. 110/2017/146 17 Beschwerde erweist sich somit auch bezüglich des Bauabschlags für die Neueinteilung des Mittelfensters im Obergeschoss als unbegründet. Ob die geltend gemachten technischen Gründe glaubhaft sind, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Der Bauabschlag für das Baugesuch Teil B ist zu bestätigen. 6. Fassadenbehandlung a) Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der Auflage, wonach die Fassadenoberfläche erhalten werden müsse und die Oberfläche nur gereinigt und keinesfalls gestrichen werden dürfe. Es sei selbstverständlich, dass die Farbe und Materialisierung passend zum Haus gewählt würden. Dies müsse aber zeitgemäss und kostenmässig realistisch sein. Der ursprünglich gewählte Verputz sei nach damaligem technischem Stand als bester Schutz und nicht aus ästhetischen Gründen gewählt worden. Er sei nichts Typisches und damit Schützenswertes aus der damaligen Zeitepoche, sondern aus funktionellen Gründen gewählt worden. Die Bedürfnisse von heute seien anders und die technischen Möglichkeiten, sie zu befriedigen, ebenfalls. b) Die Stadt Biel verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 darauf, dass das Putzkleid Denkmalwert haben könne, sofern es noch original erhalten sei. Kratzputze seien eingefärbte, also nicht gestrichene Putze. Sie wiesen mineralische Zuschläge auf, die bei Sonneneinstrahlung wie Diamantsplitter glitzerten. Ausserdem zeichneten sich diese Verputzarten durch eine aussergewöhnlich gute Langlebigkeit und Nachhaltigkeit aus. In der Regel müssten Kratzputze nur gereinigt werden. Die Herstellung von Kratzputzen sei ein Zeugnis hoher handwerklicher Putzkunst. Die spezielle Eigenschaft des Glitterns und damit ein Teil der Denkmalwürdigkeit gehe durch einen unüberlegten Farbanstrich unwiederbringlich verloren. Bereits anlässlich des ersten Augenscheins sei von der städtischen Denkmalpflege ein grosses Augenmerk auf die Fassadenoberfläche gelegt worden. In der Aktennotiz vom 5. Februar 2015 sei festgehalten worden, dass in jedem Fall vor Interventionen Abklärungen durch einen Restaurator zu machen seien. In diesem Sinn wurde in der ersten Baubewilligung vom 19. Oktober 2015 als Kompensationsmassnahme für die Lukarnen erwähnt, dass Untersuchungen von Putz und Farbe gemacht und diese wiederhergestellt würden. RA Nr. 110/2017/146 18 Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass es sich bei der Fassadenoberfläche um ein Element handelt, das zum Denkmalwert des Gebäudes beiträgt. Wie bereits oben in Erwägung 5.c ausgeführt, verkennen die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf den damaligen technischen Stand, dass auch technische Lösungen einer bestimmten Zeit von kulturellem Wert sind, weshalb auch sie vom Schutz umfasst sind. Abgesehen davon ergibt sich aus der Stellungnahme der Stadt Biel, dass Kratzputze nicht bloss aus technischen, sondern auch aus ästhetischen Gründen verwendet wurden, und ein Zeugnis hoher handwerklicher Putzkunst darstellen. Inwiefern eine Reinigung anstelle eines Neuanstrichs nicht zeitgemäss und kostenmässig unrealistisch wäre, wird von den Beschwerdeführenden nicht näher begründet. Demzufolge erweist sich diese Rüge als unbegründet und an der fraglichen Auflage wird festgehalten. c) Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2018 im Zusammenhang mit den Fassadenoberflächen auf die Aussage der Stadt Biel in Ziff. 3.4.1 der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 beziehen, wonach "die Fassaden hinsichtlich Bausubstanz in aussagekräftigem, denkmalrelevantem Masse überliefert" seien, so wurde diese Aussage von der Stadt Biel im Zusammenhang mit den strittigen Fensteröffnungen gemacht und bezieht sich daher nicht speziell auf den umstrittenen Kratzputz. Zum Kratzputz äussert sich die Stadt Biel in Ziff. 3.4.4 ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. Darin ist sie auf die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführenden auf Seite 20 f. der Beschwerde eingegangen. Dass sich die Stadt Biel dabei nicht mit Aussagen aus Beschwerdebeilagen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Begründung muss sich aus der Beschwerde selber ergeben. Dabei haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Kratzputz auch nicht auf Beschwerdebeilagen verwiesen. 7. Bedingung der Nebenbestimmungen der Denkmalpflege a) Für den Fall, dass ihnen die Auflagen und Bedingungen in Ziff. 3.5 "Denkmalpflege" im Anhang 1 des Bauentscheids zur Recht auferlegt worden sind, beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ausdrücklich festzuhalten, dass diese Auflagen und Bedingungen nur solange gültig seien, als ihre Liegenschaft im Bauinventar des Kantons RA Nr. 110/2017/146 19 Bern explizit aufgeführt werde. Eine Begründung zu diesem Antrag findet sich in der Beschwerde keine. b) Dass Auflagen der Denkmalpflege in alten Baubewilligungen ihre Gültigkeit verlieren, sobald ein Baudenkmal aus dem Inventar entlassen wird, und für bauliche Veränderungen wieder die gewöhnlichen Spielregeln bezüglich Baubewilligungspflicht und -fähigkeit gelten, dürfte ohnehin gelten. Insofern ist die geforderte Resolutivbedingung nicht notwendig. Soweit alte Auflagen ihre Gültigkeit bei Entlassung aus dem Bauinventar nicht verlieren würden, wäre nicht erkennbar, weshalb hier etwas anderes gelten sollte. Auch die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich nichts vor. Somit besteht so oder so kein Grund, die Nebenbestimmungen der Denkmalpflege unter die geforderte Resolutivbedingung zu stellen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welches aktuelle Interesse die Beschwerdeführenden an diesem Antrag haben. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Vorinstanzliche Kosten a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die beantragte Änderung nach einem willkürlich ausgelegten Prüfungsverfahren beurteilt. Dadurch habe die Baubewilligungsbehörde ihre Kompetenz und ihren Auftrag überschritten und zusätzliche Kosten verursacht. Daher seien die Kosten des angefochtenen Entscheids, insbesondere der geltend gemachte ausserordentliche Aufwand, nach Ermessen der Rechtsmittelbehörde nach unten anzupassen, sollte sich aufgrund des Beschwerdeentscheids herausstellen, dass die Behörden der Stadt Biel ihr Ermessen oder ihr Verwaltungshandeln nicht pflichtgemäss ausgeübt hätten. b) Dieser Beschwerdeentscheid hat gezeigt, dass die Behörden der Stadt Biel ihr Ermessen nicht überschritten und sich pflichtgemäss verhalten haben. Somit sind die von den Beschwerdeführenden selber formulierten Voraussetzungen für eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Kosten nicht erfüllt. Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet. Da auch sämtliche anderen Rügen unbegründet sind, wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bauentscheid bestätigt. RA Nr. 110/2017/146 20 9. Kosten im Beschwerdeverfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG im Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Stadt Biel vom 16. Oktober 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________ und Frau B.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/146 21 Regierungsrätin