Die Einwohnergemeinde Wangenried macht Fr. 25.-- für die "Antragsstellung an Bewilligungsbehörde" geltend. Gemäss Art. 32 Abs. 3 des Gebührenreglements kann die Aufwandgebühr II für den Antrag an die Bewilligungsbehörde verrechnet werden, wenn die Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde ist. Vorliegend ist die Gemeinde aber gerade Bewilligungsbehörde und kann daher nicht eine Gebühr für die "Antragsstellung an Bewilligungsbehörde" in Rechnung stellen. Wie vorne dargelegt, kann die Gemeinde für die formelle und materielle Prüfung und die Ausarbeitung des Bauentscheides insgesamt Fr. 150.-- verlangen (siehe E. 2e). 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1)