Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden. Gemäss Amtsbericht Gewässerschutz vom 26. September 2017 erfolgt kein Anschluss an die ARA und das anfallende Oberflächenwasser wird der Versickerung zugeführt (Versickerung mit Oberbodenpassage15). Diese einfache Prüfung zur Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV rechtfertigt einzig die Minimalgebühr von Fr. 120.--.