Der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 1.-- (Art. 4 Abs. 1 GebV sowie Einleitung zu Anhang 8). Im vorliegenden Fall musste die Gemeinde einzig prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Regenwasser von der Dachfläche des neuen Gartenhauses versickern lassen darf (Art. 17 Abs. 1 und 4 KGV12). Gemäss Art. 3 Abs. 3 GSchV13 gilt Niederschlagswasser von Dachflächen in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Von dieser Vermutung dürfen die Behörden ausgehen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die einen gegenteiligen Schluss nahe legen.14 Vorliegend gibt es keine Hinweise auf solche besonderen Umstände. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden.