Bei Gebühren nach Aufwand muss die Art der Dienstleistung unterschieden werden. Bei normalen Verwaltungstätigkeiten wird die Aufwandgebühr I verrechnet. Bei Verwaltungstätigkeiten, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, wird die Aufwandgebühr II verrechnet.10 Gemäss Gebührentarif beträgt die Aufwandgebühr I Fr. 50.-- und die Aufwandgebühr II Fr. 100.-- pro Stunde. b) Gemeinden, die nicht über das nötige Fachwissen verfügen, können Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6