Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenzprinzip.8 Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.9 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Gebührenreglement werden die Gebühren nach Aufwand oder pauschal berechnet. Gebühren, die nach Aufwand berechnet werden, sollen den Personal- und Infrastrukturaufwand abgelten. Bei Gebühren nach Aufwand muss die Art der Dienstleistung unterschieden werden.