4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40–41 N 8d RA Nr. 110/2017/145 3 näher zu überprüfen, da teils exorbitante Kosten in Rechnung gestellt würden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Anfechtungsobjekt ist nur die Verfügung der Vorinstanz und der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.5 Die BVE ist nicht befugt, Kosten anderer Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, zumal sie nicht Aufsichtsbehörde ist. 2. Baubewilligungsgebühren