externen Bauinspektors, welcher die Arbeit für die Gemeinde erledige, weil diese nicht über das nötige Fachwissen verfüge. Dies widerspreche Art. 51 Abs. 2 BewD1. Zudem werde für alle Verrichtungen der gleiche Ansatz verrechnet. Die Höhe der Gebühren und die aufgewendeten sechs Stunden zur Prüfung des Gesuchs seien angesichts der Anschaffungskosten des Gartenhauses von nur Fr. 400.-- nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher im Gebührenreglement aufgelisteten Verrichtungen und deren Ansatz würden die Berechnungen nicht mehr als ca. Fr. 200.-- ergeben.